Satzung des Fördervereins Huelal Totga
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08.06.2024 in Gießen
Präambel
In einer Welt, die zunehmend von kapitalistischen Prinzipien der Gewinnmaximierung und Ausbeutung geprägt ist, erhebt unser Verein die Stimme für eine nachhaltige, gerechte und solidarische Zukunft. Der Kapitalismus, der den Profit über das Wohlergehen von Mensch und Natur stellt, führt zu Umweltzerstörung, sozialer Ungleichheit und dem Verlust kultureller Identitäten. Angesichts dieser Herausforderungen sehen wir es als unsere Pflicht, eine alternative Vision zu fördern und aktiv zu gestalten.
Unser Verein setzt sich entschlossen für den Schutz der tropischen Regenwälder Costa Ricas, die Bewahrung der Biodiversität und die Erhaltung des traditionellen Wissens der lokalen Gemeinschaften ein. Wir streben danach, die kulturelle und künstlerische Vielfalt zu fördern, die Bildung, Wissenschaft und Forschung im sozialen und ökologischen Bereich zu stärken und die kollektive soziale Wohlfahrt zu unterstützen.
Wir glauben an eine Welt, in der Kunst, Kultur und Wissenschaft nicht den Zwängen des Marktes unterworfen sind, sondern als freie, kreative und kritische Kräfte zur Entfaltung kommen. Durch die Schaffung und Unterstützung von physischen und virtuellen Räumen für Wissen, Kunst und Bildung fördern wir eine Kultur des Teilens, der Kooperation und der gegenseitigen Unterstützung.
Unsere Arbeit zielt darauf ab, die lokalen und globalen Gemeinschaften zu sensibilisieren und zu mobilisieren, um eine gerechtere und ökologisch nachhaltige Welt zu schaffen. Wir setzen uns für den interkulturellen Austausch, die Verteidigung der Menschenrechte und die Schaffung von sicheren Räumen für Verfolgte und Diskriminierte ein.
Durch die Förderung der sozialen und politischen Wissenschaften, die Schaffung von offenen und freien Räumen für soziales Engagement, Medien, Bildung und Kunst sowie die Unterstützung von Netzwerken und Informationsflüssen streben wir danach, eine utopische Vision zu leben und als Modell für andere zu dienen.
Unser Verein ist ein Ort der Hoffnung und des Widerstands gegen die zerstörerischen Kräfte des Kapitalismus. Gemeinsam arbeiten wir daran, eine Welt zu gestalten, in der Mensch und Natur in Harmonie existieren und in der die Werte der Solidarität, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit im Mittelpunkt stehen.
In diesem Sinne gibt sich unser Verein zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben die folgende Satzung:
§ 1 Vereinsname, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
Förderverein Huelal Totga.
(2) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e. V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Mittelverwendung
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Entwicklungs- zusammenarbeit sowie der ökologischen Jugend- und Erwachsenenbildung im Ausland
- durch eigene Maßnahmen des Vereins und Entsendung von Personen zur Durchführung der Maßnahmen vor Ort;
- durch die ideelle und finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften i.S. d. § 58 Nr. 1 AO zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der/des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschafts- pflege und der Entwicklungszusammenarbeit sowie der ökologischen Jugend- und Erwachsenenbildung.
(2) Der Zweck des Vereins nach Absatz 1 wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Fördermitgliedsbeiträge, Umlagen, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung an die in Absatz 1 genannten Körperschaften zur Förderung der steuer- begünstigten Zwecke im Sinne des Absatzes 1. Insbesondere dienen die Mittel dem Erhalt artenreicher Wälder, der Stärkung der indigenen Selbstverwaltung, der Förderung nachhaltiger Anbaumethoden und der Durchführung von Bildungsveranstaltungen. Die Überlassung von Mitteln zu den in Absatz 1 genannten Zwecken kann auch durch die direkte Übernahme von Verpflichtungen der zuvor genannten unterstützten Körperschaften erfolgen. Daneben kann der Verein auch unmittelbar selbst vor Ort tätig werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern und vom Vorstand bestellten Geschäftsführer*innen für ihre Tätigkeit eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt wird, sofern hierdurch der gemeinnützige Satzungszweck nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Soweit er als Förderverein im Sinne des § 58 AO für andere Körperschaften tätig wird, verwendet er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Einrichtungen.
§ 4 Mitglieder
Der Verein hat:
(a) Stimmberechtigte Mitglieder (§§ 5 – 6);
(b) Fördermitglieder (§§ 7 – 8).
§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern (interessierte Person), kann stimmberechtigtes Mitglied (Mitglied) des Vereins werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Antrag der interessierten Person voraus. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform an den Vorstand zu richten. Der Antrag kann insbesondere auch online über die Vereinswebsite oder per Fax gestellt werden.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und teilt dies der interessierten Person mit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der antragstellenden Person ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter:innen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind Mitglieder von Amts wegen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und den Verein in angemessener und ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(5) Mitgliedsbeiträge werden von stimm- berechtigten Mitgliedern nicht erhoben. Unbenommen bleibt ihnen, zusätzlich Fördermitglied zu werden und Fördermitgliedsbeiträge zu zahlen.
(6) Die Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
(7) Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich.
(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Dem oder der Auszuschließenden ist mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Nähere kann eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Ordnung regeln.
(9) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens oder auf eine Beitragsrückerstattung.
§ 6 Rechte der stimmberechtigten Mitglieder
(1) Mitglieder können mit Vollendung des 16. Lebensjahres wählen und mit Vollendung des 18. Lebensjahres auch gewählt werden.
(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in Absatz 1, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(4) Die wahlberechtigten Mitglieder wählen den Vorstand im Rahmen der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 7 Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung gegenüber dem Verein.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder können zugleich Fördermitglieder sein und umgekehrt.
(3) Fördermitglieder, die keine stimmberechtigten Mitglieder sind, haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten und Informationen über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Förderbeiträge zu erhalten. Die Fördermitglieder erhalten deshalb in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Entwicklung und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
(4) Die Mitgliedschaft als Fördermitglied endet durch Kündigung der Fördermitgliedschaft, Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Die Kündigung der Fördermitgliedschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verein. Die Kündigungserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(5) Ein Ausschluss eines Fördermitglieds aus dem Verein kann nach freiem Ermessen des Vorstands erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Fördermitglied sind die Gründe für den Ausschluss schriftlich darzulegen und Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Fördermitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Fördermitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Bei Beendigung der Fördermitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden, oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Förderbeiträge
Von den Fördermitgliedern werden Geldbeiträge als regelmäßige Beiträge nach Maßgabe einer vom Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung erhoben. Eine Aufnahmegebühr entfällt.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist als Teamvorstand organisiert und besteht aus mindestens zwei und höchstens neun Personen (Vorstandsmitgliedern), von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die tatsächliche Zahl der Vorstandsmitglieder innerhalb dieses Rahmens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Es ist eine ungerade Zahl anzustreben. Vorstandsmitglieder können nur natürliche, volljährige Personen sein.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
• die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
• die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
• die Entscheidung über die Einrichtung von haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäfts- stellen und die Entscheidung über die Bestellung von Geschäftsführer*innen.
(3) Es gilt im Innenverhältnis der Vorstandsmitglieder das Vieraugenprinzip. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Für den laufenden Zahlungsverkehr (Onlinebanking, Einzahlungen, Überweisungen, Abbuchungen) ist abweichend von Satz 2 und unbeschadet von Satz 1 die alleinige Unterschrift bzw. Willenserklärung eines Mitglieds des Vorstands ausreichend.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl kann auch in Abwesenheit der Kandidat:innen erfolgen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche der Verein mit oder gegenüber Dritten vornimmt zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode auf seinen Wunsch aus, bleibt die frei gewordene Stelle grundsätzlich unbesetzt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann darüber entscheidet, ob das Vorstandsmitglied durch Nachwahl ersetzt, oder die Zahl der Vorstandsmitglieder reduziert wird.
(7) Würde durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds der Verein handlungsunfähig, ist zwingend eine außerordentliche Mitglieder- versammlung zur Nachwahl eines Vorstands- mitglieds einzuberufen. Im Falle einer Nachwahl endet die Amtsperiode des nachgewählten Vorstandsmitglieds gleichzeitig mit dem Ablauf der Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.
(8) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt grundsätzlich im Rahmen von Vorstandssitzungen, die auch per Videokonferenz durchgeführt werden können. Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Genaueres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die auf eine ganze Zahl abgerundete Hälfte der Mitglieder des Vorstandes, mindestens jedoch 2 Vorstandsmitglieder, bei der Sitzung anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände kann auch im Umlaufverfahren per E-Mail oder über ein anderes in der Geschäftsordnung bestimmtes Kommunikations- mittel erfolgen, sofern die Protokollierung sichergestellt ist. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Für die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage ist die Geschäftsordnung maßgeblich. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung auf diesem Wege innerhalb der in der Geschäftsordnung festgelegten Frist, kann die Beschlussfassung über den Gegenstand nur im Rahmen einer Vorstandssitzung erfolgen.
(11) Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit beantragen, dass die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes enthebt und hierzu auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Der oder dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.
(12) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
(13) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.
(14) Dem Vorstand ist untersagt, Darlehen für den Verein aufzunehmen. Bei fahrlässiger Überziehung des Bankkontos haftet der Vorstand dem Verein gegenüber nicht für die entstandenen Schäden und Aufwendungen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle während der ordnungsgemäß einberufenen Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins an. Sie ist zuständig für alle Vereinsaufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
• Entlastung des Vorstandes;
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
• Änderungen der Satzung, soweit nicht der Vorstand nach § 11 Abs. 12 dieser Satzung zur Satzungsänderung ermächtigt ist. Sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, sind diese vor der Wahl zu beschließen.
• Erlass von Ordnungen, insbesondere der Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts anderes regelt;
• Entscheidungen über Amtsenthebungsverfahren von Vorstandsmitgliedern und anderen für den Verein ehrenamtlich tätigen Personen sowie über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen den Vereinsausschluss;
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands;
• Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Einberufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die ordnungsgemäße Einberufung der Mitglieder- versammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einberufung zur Mitglieder- versammlung kann auch mittels E-Mail erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail-Anschrift des Mitglieds gerichtet sind. Die Mitteilung von Adress- änderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge der Mitglieder müssen den anderen Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Anträge zu Satzungsänderungen oder der Vereinsauflösung müssen abweichend von Satz 7 dem Vorstand mindestens drei Wochen vor der Mitglieder- versammlung eingereicht werden und vom Vorstand den anderen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung weitergeleitet werden (mitteilungspflichtige Anträge). Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimm- berechtigten (Dringlichkeitsanträge). Dringlich- keitsanträge zu mitteilungspflichtigen Anträgen sind nicht zulässig.
(3) Bei Mitgliederversammlungen soll der gesamte Vorstand anwesend sein.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt eine*n Versammlungsleiter*in. Die Versammlungs- leiter*in übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt die Versammlungsleiter*in alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung.
(5) Die Art der Abstimmung bestimmt die oder der Versammlungsleiter*in, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Grundsätzlich werden die zur Wahl stehenden Kandidat*innen einzeln gewählt. Auf Vorschlag der Versammlungsleiter*in können die Kandidat*innen auch im Block gewählt werden, sofern kein anwesendes Mitglied widerspricht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn mindestens 10 Prozent aller Vereinsmitglieder, jedoch einschließlich dieser 10 Prozent mindestens drei Mitglieder, die nicht im Vorstand sind, anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit und die Anzahl der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder ist zu Beginn der Mitgliederversammlung von der Versammlungsleiter*in festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder- versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von drei Monaten nach der ersten stattfinden soll. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde; für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen.
§ 13 Kassenführung
(1) Der Vorstand führt die Kasse gemeinsam. Über die Kassengeschäfte haben die Vorstands- mitglieder Buch zu führen und gemeinsam eine Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Die Kassenprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 14 Geschäftsstelle
Der Verein kann eine Geschäftsstelle in Puerto Viejo de Talamanca, Costa Rica, unterhalten. Diese würde durch eine*n Geschäftsführer*in geleitet werden, die vom Vorstand zu bestellen ist. Sie hat dann die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Die Vertretungsmacht ist auf Rechtsgeschäfte bis zu 5000 Euro beschränkt. Die/der Geschäftsführer*in kontrolliert die satzungsmäßige Verwendung der Mittel durch die gemäß § 2 der Satzung geförderten Körperschaften. Zu ihren / seinen Aufgaben gehört auch die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr mit den Behörden in Costa Rica.
§ 15 Protokollierung und Beurkundung von Beschlüssen
Die Verläufe der Mitgliederversammlungen sowie der Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitglieder- versammlung beziehungsweise der Vorstands- sitzung ist von der jeweiligen Versammlungs-/ Sitzungsleiter*in und der Protokoll-/ Schriftführer*in zu unterzeichnen. Soweit in der Mitgliederversammlung neue Vorstandsmitglieder gewählt wurden, haben auch diese entweder das Protokoll zu unterzeichnen oder die Annahme ihrer Wahl mit gesondertem Schriftsatz, der auch per Fax eingereicht werden kann, dem Verein gegenüber zu erklären. Der gesonderte Schriftsatz ist als Anlage dem Protokoll beizufügen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren. Bei Mitgliederversammlungen und Vorstands- sitzungen kann die Niederschrift / Beurkundung von Beschlüssen, insbesondere auch von Beschlüssen über die Bestellung von Vorständen und Geschäftsführern, in einer separaten Urkunde erfolgen. In diesem Fall ist dies im Protokoll zu vermerken und die Niederschrift des Beschlusses als Anlage zum Protokoll zu nehmen. Die separate Niederschrift hat Angaben dazu zu enthalten, wann und in welcher Form die Abstimmung erfolgte und mit wie vielen Stimmen der Beschluss angenommen wurde. Die separate Urkunde über Beschlüsse der Mitglieder- versammlung ist von der Versammlungsleiter*in und der Protokoll- führer*in zu unterzeichnen. Als Anlage ins Protokoll aufzunehmende getrennt beurkundete Beschlüsse des Vorstandes sind von der Sitzungsleiter*in und der Schriftführer*in oder von mindestens zwei anderen Vorstands- mitgliedern zu unterzeichnen.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an eine oder mehrere der nach § 2 der Satzung geförderten steuerbegünstigten Körperschaften, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Entwicklungs- zusammenarbeit oder der ökologischen Jugendbildung zu verwenden haben.