Satzung

Die Adresse der Vereinigung befindet sich in der Provinz Limón, Kanton Talamanca, Bezirk Cahuita, Cocles, Calle Ole de Caribe, 3 Kilometer südlich des Hotels Ole de Caribe, im offenen Büro von Yuyo S. R. L., Holzhaus auf der rechten Seite, auf der Spitze des Hügels.

1) Förderung, Unterstützung und Stärkung des Schutzes der costaricanischen Tropenwälder, der nationalen Biodiversität und des überlieferten Wissens der lokalen costaricanischen Gemeinschaften und seiner biologischen Vielfalt, unbeschadet internationaler Bündnisse und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele.

2). Die Förderung, Ermutigung und Stärkung von Kunst, Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung im sozialen und ökologischen Bereich zum Nutzen der costaricanischen Gesellschaft, unbeschadet internationaler Bündnisse und Aktionen, die zur Erfüllung dieser Ziele führen.

a). Er kann Nutzungsrechte an seinem Vermögen an Gruppen von natürlichen oder juristischen Personen abtreten, die durch Vereinbarungen mit der Organisation als Hilfspersonen des Vereins zur Erfüllung seiner Ziele fungieren, und diese können selbständig handeln, sofern sie sich im Rahmen der Erfüllung der Ziele des Vereins, wie sie in dieser Satzung festgelegt sind, bewegen.

b). Durchführung von Sensibilisierungs-, Aufklärungs- und Bildungsmaßnahmen durch pädagogische Verbreitungs- und Informationsprogramme, die auf den Schutz lokaler Ökosysteme von ökologischem Wert, insbesondere artenreicher Tropenwälder, abzielen.

c) Schaffung, Unterhaltung und Förderung der kollektiven Nutzung von Wissenszentren und physischen und virtuellen Bibliotheken, die auf den Schutz des lokalen und überlieferten Wissens über die Natur und über Methoden zur Erreichung einer menschlichen Lebensweise, die die Umwelt respektiert, spezialisiert sind, was auch durch eigene Veröffentlichungen und Bildungsveranstaltungen geschehen kann.

d). Bereitstellung von Möglichkeiten und physischen Räumen für die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere für nicht-kommerzielle, experimentelle und selbstorganisierte Formen von Kunst und Kultur.

e). Förderung des internationalen und interkulturellen Austauschs von Projekten und Veranstaltungen, die bei den Menschen eine Haltung und ein Bewusstsein fördern, das über nationalstaatliche Konzepte hinausgeht.

f). Einrichtung und Förderung von physischen Aufnahmeräumen zum Schutz und zur Förderung der Entwicklung von Menschen, die aus ethnischen oder anderen Gründen verfolgt oder diskriminiert werden, in denen diese Menschen gleichberechtigt teilnehmen können und spezifische Unterstützung erhalten.

g). Schaffung und Förderung von virtuellen und physischen Bildungsräumen, in denen sie eigene Seminare und andere spezifische Veranstaltungen durchführen kann.

h) Förderung der Wissenschaft durch eigene Forschung und Studien zu den sozialen Lebensbedingungen der Menschen, gesellschaftspolitisches Engagement und Fragen der Gleichberechtigung, der freien Entfaltung, der Bildung und der kulturellen Selbstbestimmung.

i). Frei nutzbare und frei zugängliche Räume als Plattformen für soziale Aktivitäten, Medien- und Bildungsarbeit, Bildung, soziale und kulturelle Selbstbestimmung schaffen    Forschung und Kunst.

j). Die Vernetzung und den Austausch von schriftlichen Informationsflüssen, die gegenseitige Unterstützung von Projekten und Gruppen und die gemeinsame Nutzung ihrer Ressourcen zu fördern.

k). Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit, Kongressen, Seminaren, Publikationen, Beratung und direkter Unterstützung, Information, Forschungsaktivitäten, Bildungsprogrammen und Verbreitung von Wissen über die von der Organisation vorgeschlagenen Ziele.

l). Die Utopie leben, so dass die Erfahrung zu einem realen Lebenslabor der Ressourcenschonung wird und viele andere zur Nachahmung anregt.

m). Vernetzung mit anderen politischen, sozialen oder kulturellen Gruppen oder Kontexten, die den Zielen der Organisation von Natur aus nahe stehen.

n). Freiräume schaffen, damit die Beteiligten nicht ständig mit der eigenen Selbsterhaltung beschäftigt sind, sondern auch in den oben genannten Gruppen eine unterstützende Rolle spielen können.

a) Spenden und Vermächtnisse.

b) Subventionen.

c) Besondere Zuweisungen des Staates.

d). Spezifische Zuweisungen des Staates.

d). Freiwillige Beiträge.

Die Vereinigung kann alle Arten von Eigentum erwerben, vorbehaltlich der Beschränkungen des Artikels 43 des Zivilgesetzbuchs. Sie kann alle Arten von Verträgen abschließen und alle Arten von rechtmäßig Handlungen vornehmen, um ihre Ziele zu erreichen.

a) Gründer: Dies sind die assoziierten Personen, die an der Gründungsversammlung teilgenommen haben und die im Gründungsakt eingetragen wurden.

b). Aktive: Assoziierte Personen, die der Vereinigung nach der Gründungsversammlung beigetreten sind und ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen. Die Gründungs- und Aktivmitglieder haben Rede- und Stimmrecht. Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Regeln und Voraussetzungen:

a) Der Interessent muss dem Vorstand einen schriftlichen Antrag vorlegen, der die Empfehlung von mindestens zwei aktiven Mitgliedern, die ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen, enthalten muss.

b). Dieser Antrag wird in der auf die Vorlage folgenden Verwaltungsratssitzung in geheimer Abstimmung behandelt und bedarf zu seiner Annahme der Unterstützung der Hälfte plus einer Stimme seiner Mitglieder.

c). Der Verwaltungsrat entscheidet und teilt seine Entscheidung spätestens 15 Kalendertage nach Eingang des Antrags schriftlich mit.

a) Tod.

b). Durch Austritt, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist. (per Post, per E-Mail oder auf anderem Wege, sofern die Sicherheit und Echtheit des Willens der austretenden Person gewährleistet ist.

c). Durch Ausschluss, aus einem der folgenden Gründe:

1) Unmoralisches Verhalten, das dem Ansehen der Vereinigung schadet, oder die Ausübung von Tätigkeiten, die der Stabilität und Harmonie unter den Mitgliedern zuwiderlaufen.

2). Wenn ein Mitglied im Namen der Vereinigung handelt, ohne dazu befugt zu sein.

3). Missbräuchliche Verwendung des materiellen und/oder finanziellen Vermögens der Vereinigung.

4). Dreimaliges unentschuldigtes Fernbleiben von Mitgliederversammlungen in Folge.

Verfahren: Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes teilt der Vorstand dem Betroffenen vor der Bearbeitung der Kündigung der Mitgliedschaft schriftlich die Gründe für den Ausschluss mit, damit er seine Verteidigung vorbereiten kann, für die ihm eine Frist von acht Kalendertagen ab dem Tag nach Erhalt der Mitteilung eingeräumt wird, um sie in der Vorstandssitzung vorzubringen, deren Datum in der Mitteilung angegeben wird. Die benachrichtigte Person kann anwesend sein und vor dem Verwaltungsrat die von ihr als zweckmäßig erachteten Beweise und Behauptungen vorbringen sowie ihre Verteidigung darlegen, und der Verwaltungsrat entscheidet positiv oder negativ über den Ausschluss des Mitglieds. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrats kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, Berufung beim Verwaltungsrat und Beschwerde bei der außerordentlichen Versammlung eingelegt werden.

a) Sie können in den Vorstand oder in die Finanzabteilung des Vereins wählen und gewählt werden.

b) Sie können an den Programmen und Aktivitäten des Vereins teilnehmen.

c) Sie können persönlich oder mit Hilfe von Hilfsmitteln an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen. Persönliche Teilnahme oder Teilnahme durch einen Vertreter mit Stimme und Stimmrecht an den Generalversammlungen.

d). Anträge und Vorschläge in den Versammlungen einzubringen.

e). Das Recht, bei der Staatsanwaltschaft jede Unregelmäßigkeit anzuzeigen, die er/sie bei der Ausübung der Pflichten des Vorstands oder anderer Mitglieder des Vereins feststellt.

a). Das Vereinsgesetz und seine Reformen, die Statuten und Reglemente des Vereins sowie die von seinen Organen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.

b). Teilnahme an den Versammlungen, zu denen sie einberufen werden.

c). An der Erhaltung des Vermögens und der ordnungsgemäßen Entwicklung der Aktivitäten und Programme der Vereinigung mitzuwirken.

d). Unterstützung der Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der Vereinigung ergriffen werden.

Die Vereinigung besteht aus folgenden Organen:

a) Generalversammlung.

b) Vorstand.

c) Finanzamt.

Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Es gibt zwei Arten von Versammlungen: ordentliche und außerordentliche. Die Generalversammlung tritt einmal im Jahr in der zweiten Maihälfte zu einer ordentlichen Sitzung zusammen und zu einer außerordentlichen Sitzung, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn 25 % der aktiven Mitglieder, der Vorstand oder die Staatsanwaltschaft dies verlangen. Sie tritt auch zusammen, wenn die Staatsanwaltschaft dies für erforderlich hält. Sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen Versammlungen werden vom Sekretariat oder vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats einberufen. Die Einberufung erfolgt durch ein geeignetes Mittel oder per E-Mail. In jedem Fall muss die Empfangsbestätigung mindestens acht Kalendertage im Voraus zu Protokoll gegeben werden. Die Sitzungen gelten bei der ersten Einberufung als konstituiert, wenn die Hälfte plus ein Mitglied anwesend und in vollem Besitz ihrer Rechte ist. Wird die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl nicht erreicht, so werden die Sitzungen eine Stunde später zu einer zweiten Sitzung einberufen, bei der die Zahl der vollberechtigten Mitglieder anwesend ist, die in keinem Fall geringer sein darf als die Zahl der Mitglieder, aus denen sich der Verwaltungsrat und die Finanzorgane zusammensetzen. Sowohl in den ordentlichen als auch in den außerordentlichen Versammlungen werden die Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit beschlossen, außer in den Fällen, in denen das Gesetz oder die Satzung eine andere Abstimmung vorschreibt.

Die ordentliche Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

a) Alle zwei Jahre die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Kontrollbeauftragten

 b). Kenntnisnahme, Genehmigung, Ablehnung oder Änderung der von den anderen Organen der Vereinigung vorgelegten Arbeitsberichte.

c) Genehmigung des Haushaltsplans, des Arbeitsplans und der Jahresabschlüsse für jedes Jahr.

Die außerordentliche Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Besetzung von Vakanzen, die durch endgültige Abwesenheit des Vorstands oder des Kontrollbeauftragten entstehen.

b). Die Änderung der Statuten.

c). Anhörung der Berichte der Verwaltungsorgane oder anderer Angelegenheiten von höchster Dringlichkeit, die nicht bis zur ordentlichen Versammlung warten können.

d). Über die Auflösung des Vereins zu beschließen.

e). Die Zustimmung zum Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten der Vereinigung, deren Wert fünf Monatsgrundgehälter übersteigt, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 7337 vom 5. Mai 1993, das zum Zeitpunkt der Transaktion in Kraft ist.

Der Verwaltungsrat, der sich aus 5 Mitgliedern zusammensetzt, die wie folgt ernannt werden:

Präsident, Vizepräsident, Sekretariat, Schatzamt und Sprecher.

Sie treten ihr Amt am 1. Juni des entsprechenden Jahres an. Vorübergehende Abwesenheiten des Verwaltungsrats werden vom Verwaltungsrat selbst ersetzt. Bei endgültiger Abwesenheit übernimmt derselbe Vorstand die Vertretung, während eine außerordentliche Generalversammlung einberufen wird, um das frei gewordene Amt für die verbleibende Amtszeit zu besetzen. Sie tagt in der Regel einmal im Monat und außerordentlich, wenn sie es für notwendig erachtet. Sie wird vom Sekretariat in geeigneter Weise schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte plus ein Mitglied anwesend ist, und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (bei Stimmengleichheit ist dies anzugeben).

a) Er fasst die Beschlüsse, die für die Erfüllung der wesentlichen Ziele der Vereinigung erforderlich sind.

b) Er legt jährlich über das Präsidium einen Bericht vor. Jährliche Vorlage eines Arbeitsberichts an die ordentliche Generalversammlung durch das Präsidium und die Schatzmeisterin.

c). Ernennung der von ihm als notwendig erachteten Kommissionen in der Zusammensetzung, zu dem Zeitpunkt, innerhalb der Zeit und mit den Befugnissen, die er für die Erreichung der Ziele der Vereinigung für angemessen hält.

d). In Zusammenarbeit mit dem Kontrollbeauftragten die Arbeit der eingesetzten Kommissionen zu überwachen.

e). Erarbeitung, Strukturierung und Aktualisierung der Geschäftsordnung der Vereinigung, die mit der Satzung der Vereinigung und den geltenden Gesetzen in Einklang stehen muss.

f). Genehmigung der vom Sekretariat vorgelegten Vorstandsprotokolle in ihrer Gesamtheit oder mit den erforderlichen Änderungen.

g). Die Annahme von Spenden und Vermächtnissen.

h). Beschlussfassung über den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten der Vereinigung, deren Wert fünf Monatsgrundgehälter oder weniger beträgt, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 7337 vom 5. Mai 1993, das zum Zeitpunkt der Transaktion in Kraft ist.

a) Sicherstellung, dass die Ziele des Vereins erfüllt werden.

b) Überwachung aller Vorgänge und Finanzbewegungen des Vereins.

c) Sicherstellung der getreuen Erfüllung der Ziele des Vereins. Er achtet auf die genaue Einhaltung des Gesetzes und der Vereinsordnung sowie der vom Verein erlassenen Vereinbarungen und Vorschriften.

d). Er legt der ordentlichen Generalversammlung einen Jahresbericht vor.

e). Entgegennahme von Beschwerden der Mitglieder und Durchführung der entsprechenden Untersuchungen.

f) Beantragung der Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, wenn dies für notwendig erachtet wird.

g) Teilnahme mit Stimmrecht, aber ohne Stimmrecht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats, in denen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Geschäftsführung behandelt werden.

a) Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit Vollmacht ohne Betragsbegrenzung und hat die vorherige Ermächtigung des Verwaltungsrats bzw. der Versammlung, das Vermögen des Vereins zu kaufen oder zu verkaufen. Er unterzeichnet die Schecks für die Bankkonten der Vereinigung sowie die Genehmigung von Überweisungen. Er führt den Vorsitz bei den Generalversammlungen und im Vorstand.

b). Das Vizepräsidium vertritt das Präsidium bei dessen Abwesenheit und arbeitet mit diesem zusammen. Es übernimmt die Aufgaben, die ihm von Zeit zu Zeit vom Präsidium zugewiesen werden.

c). Das Sekretariat ist für die Erstellung der Protokolle der Generalversammlungen und des Verwaltungsrats zuständig und unterzeichnet diese gemeinsam mit dem Präsidium, nachdem sie von dem jeweiligen Organ genehmigt worden sind. Er/sie führt das Protokollbuch der Generalversammlung, das Protokollbuch des Verwaltungsrats und das Buch des Mitgliederverzeichnisses in einwandfreier Ordnung und ordnungsgemäß beglaubigt durch das Vereinsregister. Er liest den eingegangenen Schriftverkehr und bearbeitet ihn so schnell wie möglich. Er führt ein geordnetes und vollständiges Archiv. Bei seinem Ausscheiden aus dem Amt hat er eine Frist von fünfzehn Kalendertagen, um die Dokumente, Bücher und Archive an die vom Verwaltungsrat bestimmte Person zu übergeben. Andernfalls werden die gesetzlich vorgesehenen Strafen für die unzulässige Aufbewahrung verhängt.

d). Die Schatzmeisterei ist verpflichtet, dem Vorstand monatlich eine detaillierte Aufstellung der gegebenenfalls rückständigen Mitglieder, der geleisteten Zahlungen und der entsprechenden Bilanz vorzulegen und für die rechtzeitige Begleichung der Rechnungen der Vereinigung zu sorgen. Er verwaltet die Mittel der Vereinigung, die auf einem Bankkonto bei einer der Banken des nationalen Bankensystems auf den Namen der Vereinigung eingezahlt werden. Schecks oder Abhebungen sind mit der Unterschrift des Präsidenten und des Schatzmeisters zu versehen. Er legt dem Vorstand innerhalb von sechzig Tagen einen monatlichen Finanzbericht vor. Er legt der ordentlichen Generalversammlung einen Jahresbericht vor und hält die Tages- und Hauptbücher, das Inventar und die Bilanzen auf dem neuesten Stand und in geordneter Form. Er muss gemäß Artikel vierundzwanzig des Vereinsgesetzes und seiner Reformen über eine Vertrauensschadenversicherung verfügen, deren Höhe von der außerordentlichen Generalversammlung festgelegt wird. Bei seinem Ausscheiden aus dem Amt verfügt er über eine Frist von fünfzehn Kalendertagen, um die Dokumente, Bücher und Archive an die vom Verwaltungsrat bestimmte Person zu übergeben. Andernfalls werden die gesetzlich vorgesehenen Strafen für unrechtmäßige Zurückhaltung verhängt.

e) Die Sprecherin vertritt die abwesenden Mitglieder des Verwaltungsrats, mit Ausnahme des Präsidenten, und erfüllt die ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.

Die Vereinigung kann aufgelöst werden, wenn die in den Artikeln dreizehn, siebenundzwanzig und vierunddreißig des Gesetzes über Vereinigungen und seine Reformen genannten Gründe eintreten.

Der Zivilrichter am Sitz der Vereinigung wird gebeten, einen bis drei Liquidatoren zu ernennen, die den in Artikel vierzehn des Gesetzes über Vereinigungen und seine Änderungen festgelegten Prozentsatz als Honorar erhalten.

Beim Erlöschen der Vereinigung wird ihr Vermögen unter (angeben, an wen das Vermögen übergeben wird) verteilt.